Vereinssatzung   

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen „British German Club Hameln e.V.“ (BGCH ). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

1.2 Er hat seinen Sitz in Hameln, und wurde am 05.02.2014 errichtet.

1.3 Der Club führt ein Vereinswappen.

1.4 Er ist politisch und konfessionell neutral.

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.6 Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Club hat den Zweck der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-britischen Freundschaft.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– regelmäßige Treffen zwischen Deutschen und Briten , um die beim Aufenthalt der britischen Streitkräfte in Hameln gegründeten Verbindungen in seinen zivilen Bereichen zu erhalten,

– Veranstaltungen, die dem Austausch von deutscher und britischer Kultur dienen,

– Maßnahmen, die der Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen und Briten dienen,

– Begleitung der in Hameln lebenden britischen und ehemaligen britischen Mitbürger.

2.3 Er soll die Tradition des British-German-Club, gegründet 1996 zusammen mit dem 28. Royal Engineers Regiment, in Hameln fortsetzen.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten.

Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Clubs können durch Antrag/Anmeldung beim Vorstand alle natürlichen und juristischen Personen werden. Besonders sind ehemalige Angehörige der britischen Streitkräfte willkommen. Eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Akzeptanz der demokratischen Prinzipien innerhalb der Vereinsstruktur.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. durch freiwilligen Austritt,

b. durch Streichung von der Mitgliederliste,

c. durch Ausschluss aus dem Club,

d. mit dem Tod des Mitglieds,

e. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres un ter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Clubinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Clubhauptversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu bieten, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Clubhauptversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a. der Vorstand

b. die Clubhauptversammlung

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB des Clubs setzt sich wie folgt zusammen:

– der /die Vorsitzende

– der/die stellvertretende Vorsitzende

– zwei Beisitzer

– der/die KassenführerIn

– der/die SchriftführerIn

7.2 Der Vorstand wird für das erste Jahr des Bestehens zunächst für 12 Monate gewählt, danach für 24 Monate. Die Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.

7.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

7.4 Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

7.5 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

8.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es grundsätzlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.2 Die Vorstandsitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zur Dokumentation zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

8.3 Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Die Clubhauptversammlung

9.1 Sie findet einmal im Jahr statt, darüber hinaus auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, oder auf besondere Einladung des Vorstandes.

Die Einladung erfolgt schriftlich, per email an jedes Mitglied mindestens 14 Tage vor dem geplanten Termin. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, sofern es den fälligen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Entscheidungen /Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

9.2 Aufgaben der Clubversammlung:

– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

– Wahl des Vorstandes,

– Entgegennahme des Kassenberichtes,

– Entlastung des Vorstandes,

– Aufstellung, ggf. Änderung sowie Genehmigung der Beitragsordnung,

– Wahl von 2 Kassenprüfern,

– Ausschlüsse,

– Ernennung von Ehrenmitgliedern,

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Clubs.

§ 10 Die Einberufung der Clubhauptversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Clubhauptversammlung stattfinden. Sie wird im Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form, per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung des folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Die Beschlussfassung der Clubhauptversammlung

11.1 Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter/eine Leiterin.

11.2 Das Protokoll wird vom Schriftführer/Schriftführerin geführt. Bei dessen Abwesenheit wird ein Protokollführer gewählt.

11.3 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

11.4 Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Versammlung nach Feststellung durch den Vorsitzenden um 1 Stunde am selben Tag vertagt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

11.5 Die Versammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschl. des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen, genauso zur Auflösung des Clubs erforderlich.

11.6 Für die Wahlen gilt: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

11.7 Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die bestimmende Änderung anzugeben.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

12.1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Clubhauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit von drei Viertel der Stimmen erforderlich.

12.2 Satzungsänderungen, die Auflösung des Clubs sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der schriftlichen Einladung und dessen Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 13 Außerordentliche Clubversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Clubversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wurde. Für die außerordentliche Versammlung gelten die §§ 9, 10,11 und 12 entsprechend.

§ 14 Auflösung des Britisch-German Club Hameln

14.1 Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Versammlung mit der in § 11, 11.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Clubversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten für die Fälle , dass der Club aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

14.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an das Kinderhospiz Löwenherz Hospiz – Verein Bad Pyrmont e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Hameln, den 21.03.2014

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